Stand August 2026

Grundsatzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Workinger UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend: Workinger), den

  • Sprachschulen,
  • teilnehmenden Gesundheitsfachkräften, und den
  • aufnehmenden Gesundheitseinrichtungen in Deutschland (nachfolgend Arbeitgebern).

1. Grundsatzerklärung zur verantwortlichen Unternehmensführung und fairen Anwerbung von Gesundheitsfachkräften

Workinger bekennt sich ausdrücklich zu einer fairen, ethischen und menschenrechtsbasierten Anwerbung und Vermittlung von Gesundheitsfachkräften aus dem Ausland, insbesondere Kenia und Indien. Wir verpflichten uns zur Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen Normen und der Anforderungen des RAL-Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sowie international anerkannter Standards und Prinzipien.

1.1 Selbstverpflichtung zu fairer und ethischer Anwerbe- und Vermittlungspraxis

Unsere Grundsätze richten sich nach den sechs Leitprinzipien des RAL-Gütezeichens und beinhalten folgende Selbstverpflichtungen:

  • Schriftlichkeit unserer Verfahren und Vereinbarungen zur Sicherstellung von Transparenz und Überprüfbarkeit,
  • Unentgeltlichkeit des gesamten Vermittlungsprozesses für Gesundheitsfachpersonen,
  • Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos für Gesundheitsfachpersonen, insbesondere durch Absicherung gegen finanzielle Belastungen und Vertragsfallen,
  • Transparenz hinsichtlich unserer Organisationsstruktur, Leistungen und Kosten gegenüber allen Beteiligten,
  • Nachhaltigkeit und Partizipation durch begleitende Integrationsmaßnahmen, langfristige Perspektiven und Einbindung der Gesundheitsfachpersonen,
  • Gesamtverantwortung entlang der gesamten Dienstleistungskette, von der Rekrutierung im Herkunftsland bis zur nachhaltigen Integration in Deutschland. Die Anforderungen an ethische Praktiken werden an Geschäftspartner weitergegeben.

1.2 Einhaltung des WHO Global Code of Practice

Wir verpflichten uns zur uneingeschränkten Einhaltung des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel. Insbesondere rekrutieren wir nicht in Ländern, die auf der jeweils aktuellen WHO health workforce support and safeguards list stehen. Dies ist für Kenia und Indien nicht der Fall.

1.3 Menschenrechtsstandards und internationale Normen

Workinger bekennt sich zur Achtung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsstandards, insbesondere:

  • der ILO-Kernarbeitsnormen,
  • der ILO-Richtlinien für faire Rekrutierung (General Principles and Operational Guidelines for Fair Recruitment), einschließlich der Definition von Recruitment Fees and Related Costs,
  • den United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights,
  • sowie weiteren einschlägigen UN-Menschenrechtsabkommen.

1.4 Keine Kosten für Gesundheitsfachpersonen (Employer-Pays-Prinzip)

Wir verpflichten uns, von Gesundheitsfachpersonen keinerlei direkte oder indirekte Kosten zu verlangen. Dies gilt für sämtliche Leistungen im Rahmen der Anwerbung und Vermittlung – einschließlich Schulungen, Sprachkursen, Anerkennungsverfahren, Reise- und Visakosten.

Im Falle eines Verstoßes gegen das Employer-Pays-Prinzip, egal ob durch Sprachschulen und/oder Arbeitgeber, müssen der Gesundheitsfachperson alle geleisteten Zahlungen, die unter das Employer-Pays-Prinzip fallen, durch das Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, erstattet werden.

Sprachschulen und Arbeitgeber räumen Workinger das Recht ein, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung – bei konkretem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Employer-Pays-Prinzip auch ohne Ankündigung – Einsicht in diejenigen Geschäftsunterlagen zu nehmen, die zur Beurteilung der Einhaltung dieser AGB erforderlich sind. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf Unterlagen mit Bezug auf die betroffenen Gesundheitsfachpersonen. Personenbezogene Daten Dritter sind zu schwärzen. Workinger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

1.5 Bindungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen

Workinger verlangt von Gesundheitsfachpersonen keine Vermittlungsgebühren und schließt mit ihnen keine Bindungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen.

Abweichend von Ziffer 1.4 können die von Workinger eingesetzten Sprachschulen mit Gesundheitsfachpersonen Vereinbarungen über die anteilige Rückerstattung der im Herkunftsland tatsächlich angefallenen Kosten schließen, wenn die Gesundheitsfachperson das Programm aus selbst zu vertretenden Gründen vorzeitig verlässt. Diese Vereinbarungen müssen den Kriterien des RAL-Gütezeichens genügen und unterliegen den nachfolgenden Beschränkungen.

Vermittlungsgebühren dürfen von den Gesundheitsfachpersonen grundsätzlich nicht verlangt werden.

Kosten, die unmittelbar mit der Vermittlung im Zusammenhang stehen, die also

  • während des Vermittlungsprozesses aufkommen,
  • entstehen, um den Zugang zur Arbeitsstelle sicherzustellen und
  • im Rahmen der Vermittlung entstehen, welche durch den Arbeitgeber, einen Dritten, der/die im Auftrag des Arbeitgebers handelt, initiiert wurde

fallen ebenfalls unter das Employer-Pays-Prinzip.

Kosten, die im Herkunftsland entstehen, können unter bestimmten Umständen anteilig zurückgefordert werden.

Eine Rückzahlungsverpflichtung im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs der Gesundheitsfachperson aus dem laufenden Sprachkurs im Herkunftsland ist nur dann zulässig, wenn der Ausstieg aus Gründen erfolgt, die die Gesundheitsfachperson zu vertreten hat. Der Gesundheitsfachperson ist ein monatliches Kündigungsrecht sowie die Möglichkeit zur Ratenzahlung einzuräumen.

In folgenden Ausstiegsfällen darf eine Rückzahlung unabhängig vom Verschulden der Gesundheitsfachperson nicht verlangt werden:

  • während der ersten 50 Unterrichtseinheiten,
  • wenn das Programm aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss,
  • im Falle einer Schwangerschaft,
  • bei höherer Gewalt,
  • bei Verlust eines nahen Familienmitgliedes,
  • bei nachweislichem Verstoß des Unternehmens gegen die Kriterien aus dem Anforderungskatalog zum Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.

In die Rückzahlungssumme dürfen ausschließlich tatsächlich angefallene Kosten für

  • die Teilnahme am Sprachkurs im Herkunftsland,
  • die Sprachprüfung im Herkunftsland,
  • ggf. an die Gesundheitsfachperson geleistete Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Spracherwerbs im Herkunftsland und
  • die Verwaltungsgebühren für Übersetzungen, Beglaubigungen, Visa sowie die Gleichwertigkeitsfeststellung

aufgenommen werden, die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs im Herkunftsland angefallen sind.

Vertragsdokumente mit Rückzahlungsklauseln werden der Gesundheitsfachperson vor Vertragsschluss in einer ihr geläufigen Sprache zur Verfügung gestellt.

1.6 Öffentliche und adressatengerechte Kommunikation

Unsere Grundsatzerklärung wird öffentlich zugänglich gemacht und in einer für alle Beteiligten verständlichen Form adressatengerecht kommuniziert – insbesondere gegenüber Gesundheitsfachpersonen, Partnerorganisationen, Arbeitgebern und der interessierten Öffentlichkeit.

2. Vertragsbeziehungen und -pflichten

2.1 Prüfvorbehalt

Workinger behält sich vor, sämtliche Unterlagen und Angaben von allen Beteiligten (vgl. Präambel) im Rahmen allgemeiner oder anlassbezogener Prüfungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Programmgrundsätzen zu kontrollieren. Dies dient insbesondere der Qualitätssicherung sowie der Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards, sowie der Einhaltung der Verpflichtung zu dieser Grundsatzerklärung und den AGB.

Bei wiederholter oder grober Verletzung der in diesen AGB sowie der Grundsatzerklärung des Programms festgelegten Pflichten, insbesondere bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, Integritätsanforderungen oder Kooperationspflichten, ist eine fristlose Kündigung durch Workinger zulässig.

2.2 Verpflichtung der Arbeitgeber zur Integrationsförderung

Wir vermitteln an Arbeitgeber, welche Maßnahmen zur sozialen und betrieblichen Integration der Gesundheitsfachkräfte bereitstellen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Unterstützung bei der sprachlichen Weiterqualifikation,
  • Begleitung während der Einarbeitung, sowie
  • soziale Begleitmaßnahmen (z. B. Mentoring, interkulturelle Schulungen).

Wir verlangen zwingend vor Vertragsschluss eine dokumentierte, zielgruppengerechte Ausgestaltung eines Konzeptes zur Integrationsförderung, beispielsweise in Form eines schriftlichen Integrations- und Sprachförderkonzepts mit verständlicher, gegebenenfalls übersetzter Darstellung.

2.3 Hinweis auf Anerkennungsverfahren

Gesundheitsfachkräfte werden auf die gesetzlichen Anerkennungsverfahren gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie die spezifischen Regelungen der Bundesländer hingewiesen. Workinger unterstützt auf Wunsch durch Beratung und Begleitung im Verfahren.

Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit zwischen den Ausgleichsmaßnahmen für die Gesundheitsfachkräfte.

2.4 Transparenz bei Bindungs- und Rückzahlungsklauseln

Sollten Bindungs- oder Rückzahlungsklauseln Teil des individuellen Vertrags sein, gelten diese nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • sie wurden vorab transparent kommuniziert,
  • sie entsprechen den arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie den Kriterien des RAL-Gütezeichens,
  • und sie stehen im angemessenen Verhältnis zur erhaltenen Förderung.

Eine Benachteiligung oder Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Gesundheitsfachkraft darf nicht erfolgen.

Bei einem nachweislichen Verstoß gegen rechtsgültig vereinbarte Bindungs- oder Rückzahlungsklauseln kann die jeweils andere Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Eine Rückforderung bereits gewährter Unterstützungsleistungen ist nur unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und Rechtslage möglich.

2.5 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen wesentliche Vertragspflichten oder gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, insbesondere bei Verstößen gegen das Employer-Pays-Prinzip (Ziffer 1.4), bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Nachteil vermittelter Gesundheitsfachpersonen, bei unrichtigen Angaben in wesentlichen Punkten sowie bei verweigerter Mitwirkung nach Ziffer 2.1.

Daneben kann jede Vertragspartei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 346 ff. BGB). Ein Rücktritt bewirkt, dass der Vertrag rückwirkend als von Anfang an nichtig gilt. In diesem Fall sind bereits empfangene Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zurückzugewähren.

Die Gesundheitsfachkraft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl Kündigung als auch Rücktritt unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind und rechtliche Folgen nach sich ziehen.

2.6 Beschwerdeverfahren

Teilnehmende Gesundheitsfachkräfte haben das Recht, bei Problemen, Diskriminierung oder Konflikten ein strukturiertes und unabhängiges Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Prinzipien der AGB und der Grundsatzerklärung sowie gegen die Bestimmungen des RAL-Gütezeichens.

  • Beschwerden können direkt bei Herrn Moritz Dillmann erfolgen, E-Mail-Adresse info@workinger.eu mit dem Betreff „Beschwerde“.
  • Beschwerden werden innerhalb einer Woche beantwortet, und je nach Sachlage wird schnellstmöglich Abhilfe geschaffen.
  • Es gelten die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Hinweisgebende Personen dürfen keine Nachteile entstehen.

2.7 Ablehnung eines Arbeitsplatzes und zusätzlicher Leistungen

Teilnehmende Gesundheitsfachkräfte haben das Recht, ein ihnen angebotenes Arbeitsplatzangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Ebenso können zusätzliche, nicht verpflichtende Leistungen oder Unterstützungsangebote (z. B. Freizeitkurse, Weiterbildungen) abgelehnt werden. Nachteile im Programm dürfen hieraus nicht entstehen.

Stand August 2026 · Workinger UG (haftungsbeschränkt), München · Amtsgericht München, HRB 304407